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außergerichtliche Vollmacht
Ermächtigt den Anwalt zur Vornahme außergerichtlicher Handlungen, z. B. Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, Einholung von Auskünften, außergerichtliche Einigung etc.
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Prozessvollmacht
Ermächtigt den Anwalt über die außergerichtliche Vertretung hinausgehend mit der Vertretung des Mandanten in einem Gerichtsverfahren, insbesondere auch zum Abschluss eines Vergleiches.
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Vollmacht für Straf- und Bußgeldsachen
Wie die Prozessvollmacht, jedoch speziell für Straf- und Bußgeldverfahren.
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Entbindungserklärung von der ärztl. Schweigepflicht
Im Falle von Personenschäden (z. B. nach einem Verkehrsunfall) ist es oftmals erforderlich, ärztliche Atteste anzufordern. Der Arzt ist jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet, solange er von seinem Patienten nicht von der Schweigepflicht entbunden ist.
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Beratungshilfeantrag
Die Beratungshilfe deckt die außergerichtlichen Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes ab. Dieser kann beim Vorliegen von Beratungshilfe direkt mit der Landesoberkasse abrechnen und erwirbt - mit Ausnahme einer geingen Schutzgebühr - keinerlei Gebührenansprüche gegen den Mandanten. Beratungshilfeberechtigt sind in erster Linie Sozialleistungsempfänger und Geringverdiener.
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Prozesskostenhilfeantrag
Die Prozesskostenhilfe bewirkt in zivil-, verwaltungs-, familien- und arbeitsrechtlichen Prozessen, dass die Gebührenansprüche des eigenen Anwalts (jedenfalls größtenteils) von der Landesoberkasse getragen werden. Ebenfalls besteht keine Vorschusspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren.
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